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Referentenentwurf Einkommensteuer 2027

Referentenentwurf Einkommensteuer 2027

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 18. August 2026 den Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 vorgelegt. Er konkretisiert erste steuerliche Vorhaben aus dem Koalitionsprogramm „Aufschwung und Beschäftigung“.

Die wichtigsten Regelungen sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Weitere Änderungen sind für 2028 vorgesehen. Der Entwurf ist jedoch noch kein geltendes Recht und kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.

Der Grundfreibetrag soll 2027 auf 12.564 Euro und 2028 auf 12.900 Euro steigen. Auch die Kinderfreibeträge sollen höher ausfallen. Für 2027 ist ein Kinderfreibetrag von insgesamt 7.128 Euro je Kind vorgesehen, für 2028 ein Betrag von 7.308 Euro. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergeben sich 10.056 Euro beziehungsweise 10.236 Euro je Kind.

Beim Kindergeld sieht der Entwurf eine Anhebung von derzeit 259 Euro auf 267 Euro monatlich ab 2027 vor. 2028 soll der monatliche Betrag auf 272 Euro steigen.

Geplant ist außerdem eine Änderung des Einkommensteuertarifs. Ein Steuersatz von 45 % soll ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten, ein Steuersatz von 47 % ab 280.000 Euro. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll ab 2027 von 1.230 Euro auf 1.430 Euro angehoben werden.

Auch die steuerliche Behandlung von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit soll sich ändern. Der Grundlohn, der für die Steuerfreiheit höchstens berücksichtigt werden kann, soll von 50 Euro auf 75 Euro je Stunde steigen. Für Nachtarbeit soll weiterhin ein Höchstbetrag von 50 Euro gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist zudem eine entsprechende Ausweitung der Beitragsfreiheit für tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge vorgesehen.

Bei Minijobs soll die Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % steigen. Zugleich plant der Entwurf eine geringere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Danach sollen künftig 15 % statt 20 % der begünstigten Aufwendungen berücksichtigt werden können. Der jährliche Höchstbetrag soll von 1.200 Euro auf 900 Euro sinken.

Für Rechenzentren ist ein besonderer Gewerbesteuer-Zerlegungsmaßstab vorgesehen. Damit sollen die Kommunen, an deren Standorten sich die Rechenzentren befinden, stärker am Gewerbesteueraufkommen beteiligt werden.

Der Entwurf hat den Bearbeitungsstand 18. August 2026. Die genannten Maßnahmen sind daher noch nicht geltendes Recht. Ob und in welcher Form sie umgesetzt werden, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

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