Burger und Umsatzsteuer

Die üblicherweise in Schnellrestaurants oder Fastfoodketten angebotenen Spar-Menüs beinhalten Komponenten, wie Getränke, Burger und Co., die üblicherweise aufzuteilen sind, weil sie unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Möglich ist dabei auch eine andere Aufteilung, als die einfachste, nach den Einzelverkaufspreisen (EVP) möglicheBerechnung, wenn diese zu einem sachgerechten Ergebnis führte.
Im Falle von zwei Franchise-Unternehmen hatte das Finanzamt jedoch eine abweichende Aufteilung nach der Food-and-Paper Methode verworfen. In erster Instanz bekamen die Kläger vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zwar Recht. Der Bundesfinanzhof (BFH) war jedoch anderer Ansicht und versagte die Aufteilung nach der Food-and-Paper Methode. Diese sei zwar grundsätzlich nicht unzulässig, führe aber im vorliegenden Streitfall in einigen Fällen dazu, dass der für einen Burger ermittelte Preis über dem tatsächlichen Einzelverkaufspreis desselbigen liegt. Dies widerspräche der wirtschaftlichen Realität.
Unternehmen, die entsprechende Sparmenus anbieten, sollten daher ihre Aufteilung in den Blick nehmen. Die Food-and-Paper Methode ist zulässig, wenn die Ergebnisse nachvollziehbar sind und auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer sachgerechten Aufteilung entsprechen.
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