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Aktuelle News

Änderungen Wachstumschancengesetz und Umsatzsteuer

12. April 2024

Das Wachstumschancengesetz wurde nun nach langen Ringen am 22.03.2024 auf den Weg gebracht. Folgende wichtige Änderungen sind für die Umsatzsteuer verblieben:

• Bis 2.000 Euro Vorjahres-Steuer: Befreiung von der Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung am dem Jahr 2025 (bisher 1.000 Euro)

• Befreiung der Kleinunternehmer von der USt-Erklärungspflicht

• Ab 2024 verkürzte Frist zur Ausübung des Wahlrechts bei der Kleinunternehmerbesteuerung: Der Verzicht ist nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres möglich, ein Widerruf nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nur noch zu Beginn des Folgejahres.

• Ist-Versteuerung gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bis 800.000 Euro Umsatz möglich (bisher 600.000 Euro)

• Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung zwischen Unternehmern im Inland ab dem Jahr 2025, mit Übergangsregelungen bis einschließlich 2027

• Steuerbefreiung für Verfahrenspfleger und -beistände (§ 4 Nr. 16 und Nr. 25 Satz 3 Bst. d UStG)

Hohe Zinsen und steuerliches Risiko

05. April 2024

Immer wieder werden in Betriebsprüfungen Sachverhalte für eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften aufgegriffen. Im Fokus steht dabei auch die Verzinsung von Darlehensverträgen. Ist diese nicht fremdüblich, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Steuerpflichtige sollten dies aktuell insbesondere im Hinblick auf Darlehen an Gesellschafter bedenken. Problematisch sind Darlehen von der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ohne Verzinsung oder zu einem unangemessen niedrigen Zinssatz. Der Fremdvergleichspreis lässt sich zwar nicht an einer festen Größe messen, sondern ist individuell zu ermitteln. Mit dem Hintergrund des stetig gestiegenen Basiszinssatzes (derzeit 3,62 %) ist jedoch Vorsicht geboten. Darlehensverträge sollten aktuell darauf geprüft werden, ob noch ein markt- bzw. banküblicher Zinssatz vorliegt. Im Besonderen sollten Kapitalgesellschaften auch Forderungen aus Gesellschafter-Verrechnungskonten im Blick haben. (siehe auch: BFH Urteil v. 22.02.2023 - I R 27/20).

Sachbezugswerte 2024

04. März 2024

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen für unentgeltliche Wertabgaben für das Kalenderjahr 2024 bekannt gegeben.

 

In bestimmten Branchen können die Pauschbeträge aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten vom 01.01.-31.12.2024 und sind Jahresbeträge. Sie stellen zudem die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird.

 

Außerdem sind Kinder erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit dem halben maßgeblichen Betrag. Andere Waren, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind, fallen nicht darunter und müssen einzeln aufgezeichnet werden, z.B. Tabakprodukte.

 

Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

(BMF-Schreiben vom 12.02.2024, Az. IV D 2 – S 1547/19/10001 :005).

Dauerfristverlängerung Umsatzsteuervoranmeldung

19. Februar 2024

Unternehmen können mit der Dauerfristverlängerung die Abgabefrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Vorauszahlungen um einen Monat nach hinten verschieben. Oft ist dies schon aus praktischer Sicht notwendig, besonders wenn die Buchhaltung fremdvergeben ist.

Wichtig ist eine rechtzeitige elektronische Antragsstellung bis zur regulären Abgabefrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Eine Bestätigung durch das Finanzamt erfolgt nicht. Die Dauerfristverlängerung gilt ab dem Antrag fortlaufend bis dieser zurückgenommen wird. Probleme könnte es jedoch geben bei Gefahr einer Steuerverkürzung. Das Finanzamt kann deshalb auch eine Dauerfristverlängerung widerrufen. Für die Zusammenfassenden Meldung gilt die Dauerfristverlängerung jedoch nicht.

Sind die Unternehmer verpflichtet zu einer monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, ist die Gewährung der Dauerfristverlängerung an eine Sondervorauszahlung geknüpft, die 1/11 der Vorjahressumme beträgt. Diese wird im Dezember wieder auf die Vorauszahlung angerechnet. Die Sondervorauszahlung muss demzufolge jährlich beim Finanzamt angemeldet und entrichtet werden. In Sonderfällen, also z.B. bei einer Neugründung im Antragsjahr bzw. einem nicht vollen Vorjahr, ist die Basis für die Sondervorauszahlung zu schätzen bzw. auf ein ganzes Jahr hochzurechnen.